Die hochsommerlichen Temperaturen verführen so manchen Autofahrer dazu, barfuß, nur mit Socken oder Badeschuhen zu fahren. Doch das kann Folgen haben: So urteilte das Oberlandesgericht in Bamberg (OLG Bamberg, Az. 2 Ss OWi 577/06), dass ein Fahrer, der nur mit Socken fährt, gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt und ordnete ein Bußgeldverfahren an. Kommt es zum Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar die Schäden des Unfallopfers. Doch beim Schaden am eigenen Fahrzeug kann es zu Problemen kommen, wenn grobe Fahrlässigkeit die Unfallursache war, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Je nach Schwere des Verschuldens ist der Versicherer berechtigt, die Kostenerstattung anteilig zu kürzen oder zu verweigern. Besser ist es, stets mit festem Schuhwerk zu fahren, damit man beim plötzlichen Tritt in das Bremspedal sicheren Halt hat und nicht abrutscht. Auf der sicheren Seite ist zudem, wer bei der Vertragsauswahl darauf achtet, dass grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist, empfiehlt Bösl. Dann wird im Schadenfall keine Leistungskürzung vorgenommen, wenn beispielsweise eine rote Ampel oder ein Stoppschild übersehen wurde, die Bereifung nicht mehr ausreichend war oder man mit dem Vorwurf konfrontiert wird, seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst zu haben.
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