Verbraucherzentrale NRW klagt gegen die Kreissparkasse Köln

  • Kreissparkasse Köln lehnt die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto zunächst ab – trotz klarer Rechtslage
  • Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde abgelehnt
  • Nun klagt die Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht Köln

Ein Kunde hat die Verbraucherzentrale NRW darauf aufmerksam gemacht, dass die Kreissparkasse Köln (KSK) die Umwandlung eines Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto verweigert hat. Begründet wurde dies sinngemäß damit, dass das Konto noch im „Minus“ sei, also in einem negativen Saldo geführt wurde. Das Gesetz ist für diese Fälle allerdings klar. „Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass das Zahlungskonto einen negativen Saldo ausweist.“

Die Verbraucherzentrale NRW hat die KSK daraufhin abgemahnt. Das Kreditinstitut hat im konkreten Fall zwar mittlerweile die Kontoumstellung vorgenommen, die Abgabe einer Unterlassungserklärung allerdings verweigert. Nun wurde am 02.10.24 Klage vor dem Oberlandesgericht Köln eingereicht, um auch für zukünftige Fälle sicher zu stellen, dass Verbraucher:innen jederzeit die Möglichkeit haben, ihr Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen.

Problem ist kein Einzelfall

Unabhängig von diesem konkreten Fall und dem in dieser Sache beteiligten Kreditinstitut scheint es nach dem Eindruck der Verbraucherzentrale NRW flächendeckend so zu sein, dass die Umwandlung von Zahlungskonten in P-Konten, insbesondere bei solchen Konten die im „Minus“ geführt werden, nicht reibungslos verläuft. Bei der Umsetzung der hierzu geltenden verbraucherschützenden Vorschriften stellt die Verbraucherzentrale NRW über den konkret abgemahnten Fall hinaus auch bei  anderen Kreditinstituten des Öfteren fest, dass  diese – trotz der an sich klaren Rechtslage – bei der Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto unzulässig hohe Hürden für die Kontoinhaber:innen aufbauen.

„Dies erstaunt umso mehr, weil der Gesetzgeber mit dem P-Konto ausdrücklich das pfändungsfreie Existenzminimum für alle Bürger:innen sichern wollte und dafür klare Regeln vorgegeben hat“, so Köster. „Der Zugang zum P-Konto soll unbürokratisch und einfach zu erreichen sein, die Kontoführung transparent und nicht nachteilig für die Kontoinhaber:innen. Das erleben viele Betroffene leider anders.“

Hintergrund: Das Pfändungsschutzkonto

Ein P-Konto bietet automatisch einen Pfändungsschutz von aktuell 1.500 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) reicht ein entsprechendes Umwandlungsverlangen der Kontoinhaber:innen gegenüber ihrer Bank aus. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte. Bei einer Kontopfändung haben Betroffene in Höhe ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und können zum Beispiel Überweisungen vornehmen.

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