Hausmüllentsorgung: Die Gebühren für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern werden um 3,4 Prozent angehoben. Höhere prozentuale Gebührensteigerungen sind nur bei dem 100-Liter-Abfallsack für Restmüll von 3,00 Euro auf 3,50 Euro (16,7 Prozent) und dem 100 Liter Abfallsack für Laub von 1,00 Euro auf 2,40 Euro (140 Prozent) erforderlich. Die Sperrmüllgebühren verändern sich nicht. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt im Geschosswohnungsbau zu zusätzlichen Ausgaben von monatlich 0,74 Euro bzw. von jährlich 8,88 Euro. Die Mehrerlöse bei der Stadtreinigung belaufen sich auf rund 10.620 Tsd. Euro.
Sielbenutzungsgebühr: Die Sielbenutzungsgebühren sollen an die Kostenentwicklung der Hamburger Stadtentwässerung AöR (HSE) angepasst werden. Kostensteigernd wirken insbesondere höhere Personalaufwände nach dem Tarifabschluss im Jahr 2025, höhere Abschreibungen aufgrund laufender Investitionsprojekte sowie erhöhte Zinsaufwände für die Beschaffung von Fremdkapital. Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser steigt daher um rund 3,3 Prozent von 2,41 Euro auf 2,49 Euro je Kubikmeter. Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser steigt um rund 3,6 Prozent von 0,83 Euro auf 0,86 Euro je Quadratmeter bebauter, überbauter oder befestigter und in das Sielnetz einleitender Grundstücksfläche. Dies führt bei einem durchschnittlichen Hamburger Haushalt zu zusätzlichen Ausgaben von monatlich 0,67 Euro bzw. von jährlich 8,04 Euro.
Gebühren für die Verwahrung von Fundsachen: Die deutlich kostenunterdeckenden Gebühren sollen in diesem Jahr in einem höheren Schritt den tatsächlichen Kosten folgen. Dazu werden Gebührenerhöhungen um bis zu 33 Prozent vorgenommen.
Weitere Auskünfte über die Einzelmaßnahmen geben die zuständigen Fachbehörden beziehungsweise öffentlichen Unternehmen.
Hintergrund: Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach der Bundes- und Landesgesetzgebung dazu verpflichtet, Gebühren grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Dabei werden individuell zurechenbare, öffentliche Leistungen der Empfängerin oder dem Empfänger in Rechnung gestellt. Viele Gebühren sind von der Kostendeckung befreit, zum Beispiel aus sozialen Gründen, der Zweckmäßigkeit oder auch der bewussten Steuerung. Daneben gibt es Leistungen, die in den Gebührenordnungen komplett gebührenfrei gestellt werden.




